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Erwerbsminderung auf Dauer für Menschen mit Behinderung bedarf keiner vorherigen Begutachtung d

Erwerbsminderung auf Dauer für Menschen mit Behinderung bedarf keiner vorherigen Begutachtung d
Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 30.04.2018 
- S 18 SO 34/18 ER -

Erwerbsminderung auf Dauer für Menschen mit Behinderung bedarf keiner vorherigen Begutachtung durch Renten­versicherungs­träger
Ersuchen um Begutachtung und Prüfung der Anspruchs­voraus­setzungen durch Renten­versicherungs­träger entbehrlich
Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass auch bei Menschen, die den Eingangs- oder Berufs­bildungs­bereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen haben, eine volle Erwerbsminderung auf Dauer angenommen werden kann.



Der 1997 geborene Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Er leidet an einem inoperablen Hirntumor, einer Visusminderung, einer Halbseitenlähmung links und einer massiven Mobilitätseinschränkung. Ferner liegt ein zerebrales Anfallsleiden vor.
Weitere Zahlung von Leistung mangels Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung verweigert
Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. Januar 2018 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gewährt hatte, hob er mit den angefochtenen Bescheiden vom 19. Februar 2018 und 20. April 2018 die Zahlung der Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit der Begründung auf, dass beim Antragsteller keine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliege. Die Verwaltungsentscheidungen stehen im Zusammenhang mit der zum 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII, wonach nunmehr ein Ersuchen an den zuständigen Rentenversicherungsträger auf gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung nicht erfolgt, wenn "Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind".
Bundesministerium verneint Anspruch auf Grundsicherung bei Durchlaufen des Eingangs- oder Berufsbildungsbereichs einer WfbM
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist bei Personen, die den Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) durchlaufen, deshalb kein Ersuchen um Begutachtung an einen Träger der Rentenversicherung zu stellen, weil die Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung erst nach Beendigung des Berufsbildungsbereichs durch den Fachausschuss der WfbM festgestellt werden könne (Rundschreiben 2017/3 Ersuchen um gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung in Werkstätten für Behinderte (§ 45 Satz 3 SGB XII in der ab 1. Juli 2017 geltenden Fassung) - vom 03.07.2017 Seite 4). Nach dieser Auffassung haben Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen, keinen Anspruch auf Grundsicherung.
SG geht von dauerhafter voller Erwerbsminderung aus


Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Nach Ansicht des Sozialgerichts Gießen ergibt sich aus § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII in der seit 1. Juli 2017 geltenden Fassung, dass bei Personen, die den Eingang- und Berufsbildungsbereich durchlaufen, ebenso wie bei Personen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt sind, vom Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen sei. Ein Ersuchen um Begutachtung und einer Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen durch den Rentenversicherungsträger sei entbehrlich.
Hierfür sprechen der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und die Systematik des § 45 Satz 3 SGB XII. Denn in der Norm seien die Fallgruppen aufgezählt, in denen ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nicht erforderlich sei, weil die Voraussetzungen für den Bezug auf Grundsicherungsleistungen bereits aus anderweitig vorliegenden Erkenntnissen hinreichend abgeleitet werden könnten.
Andere Auslegung der Norm würde für Menschen mit Behinderung mehrjährigen Ausschluss von der Grundsicherung bedeuten
Die von der Verwaltung vertretene Auffassung würde bedeuten, dass der im Einzelfall betroffene Mensch in den allermeisten Fällen von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ausgeschlossen sei, ohne dass feststehe, ob er die medizinischen Voraussetzungen nicht doch erfülle. Eine andere Auslegung der Norm hätte zur Folge, dass Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM durchliefen, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren und drei Monaten von der Grundsicherung ausgeschlossen wären, weil ein Ersuchen durch den Träger der Sozialhilfe an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zur Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung während dieser Zeit nicht erfolgen könne.
Ausschluss stellt Verstoß gegen Grundgesetz dar
Ein solcher Ausschluss stelle einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG dar. Die Betroffenen hätten aufgrund des Ausschlusses regelmäßig während der Dauer des Eingangs- und Berufsbildungsbereichs keinen Anspruch auf Sozialleistungen zur Existenzsicherung. Für den Antragsteller, der im Haushalt seiner Eltern lebt, käme nur ein Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II in Betracht. Da er mit seinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bilde, habe dies zur Folge, dass Einkommen und Vermögen der Eltern bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Der Anspruch auf Sozialgeld liefe ins Leere, weil die Eltern des Antragstellers über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügten.
Sachlicher Grund für Ungleichbehandlung nicht ersichtlich
Die gesetzlich angestrebte Verbesserung für Menschen mit Behinderungen würde damit demjenigen genommen, der sich in den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM begebe, ohne dass die Frage der Dauerhaftigkeit seiner vollen Erwerbsminderung geklärt sei. Für eine solche Ungleichbehandlung gegenüber Menschen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt seien, bestehe kein sachlicher Grund. Eine Ungleichbehandlung sei ferner gegenüber Personen gegeben, deren dauerhafte volle Erwerbsminderung bereits vor Eintritt in den Eingangsbereich einer WfbM durch den zuständigen Rentenversicherungsträgerfestgestellt worden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2018
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

Kommentare

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sumsum 14.06.2018 09:26
Sehr wichtige Informationen, danke fürs Teilen!
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