Fachfrage betreffs Coronaregeln im Pflegebereich
12.04.2022 21:55
Fachfrage betreffs Coronaregeln im Pflegebereich
12.04.2022 21:55
Fachfrage betreffs Coronaregeln im Pflegebereich
Ist Jemand auf dem aktuellen Stand betreffs der Bestimmungen in Pflegeeinrichtungen Land Brandenburg?
Konkrete Frage: Sind an Corona erkrankte Bewohner zu separieren???
Konkrete Frage: Sind an Corona erkrankte Bewohner zu separieren???
Kommentare
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Reiskorn1966 12.04.2022 22:06
Ne leider nur NRW.
Junggebliebene 12.04.2022 22:08
Und müssen sie dort separiert werden?
Über Niedersachsen las ich..sie müssen: Stand 22.3.2022
Über Niedersachsen las ich..sie müssen: Stand 22.3.2022
PottPrinzessin 12.04.2022 22:12
(2) Personen, bei denen typische Symptome oder sonstige Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 vorliegen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten. Satz 2 gilt nicht für
die Begleitung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
Betreuerinnen und Betreuer in Betreuungsangelegenheiten, für Seelsorgerinnen und Seelsorger,
die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen; im Rahmen gerichtlicher Amtshandlungen schließt dies das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.
die Begleitung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
Betreuerinnen und Betreuer in Betreuungsangelegenheiten, für Seelsorgerinnen und Seelsorger,
die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen; im Rahmen gerichtlicher Amtshandlungen schließt dies das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.
PottPrinzessin 12.04.2022 22:14
Ich glaube dieser Abschnitt ist das wichtige : "noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten."
Das ist von der Dritten Verordnung aus Brandenburg
Das ist von der Dritten Verordnung aus Brandenburg
Junggebliebene 12.04.2022 22:21
Vom Krankheitsbild durchsetzbar...würde es dann bedeuten , dass schwer an Demenz Erkrankte sich frei bewegen dürfen trotz Erkrankung?
PottPrinzessin 12.04.2022 22:24
Wie unübersichtlich die Seite in Brandenburg ist. Die haben die nicht sehr schön untereinander.
Das steht unter: Häufig gestellte Fragen..wie dumm^^
Der Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen ist grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Auch im Falle eines Infektionsgeschehens in der Einrichtung haben nicht betroffene Bewohnerinnen und Bewohner das Recht, Besuche zu empfangen oder die Einrichtung zu verlassen. Einschränkungen des Besuchsrechts sind nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes möglich. Eine Kontaktdatenerfassung in Bezug auf die Besucherinnen und Besucher ist nicht mehr erforderlich.
Personen mit Symptomen, die für eine Infektion mit SARS-CoV-2 sprechen können (Erkältungssymptome, aber auch Geruchs- oder Geschmacksverlust), sollten von Besuchen dringend absehen.
Es wird dringend empfohlen, allen Besucherinnen und Besuchern ab einem Alter von sieben Jahren die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltests unmittelbar vor dem Besuch anzubieten, um die Bewohnerinnen und Bewohner zu schützen. Das umfasst auch geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher, da auch diese bei einer Infektion – wenn auch in geringerem Maße – das Virus übertragen können.
Wird die Testung verweigert, darf der Zutritt zur Einrichtung zum Zwecke des Besuches einer Bewohnerin oder eines Bewohners allerdings nicht untersagt werden.
Besucherinnen und Besucher haben in geschlossenen Räumen der Einrichtung, einschließlich im Zimmer der Bewohnerin bzw. des Bewohners, eine FFP-2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.
Ausnahmen für eine Befreiung von der Maskenpflicht (z.B. die Vorlage eines medizinischen Attests) gelten für den Zutritt in die Einrichtung nicht. Sofern Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine FFP2-Maske oder OP-Maske tragen können, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Es wird empfohlen, dass Besuchende beim Betreten der Einrichtung eine Händedesinfektion durchführen und grundsätzlich auch weiterhin einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu nicht besuchten anderen Personen beachten, wenn sie sich in der Einrichtung bewegen. Die Zimmer sollten vor und nach einem Besuch stoßbelüftet werden.
Alle Beschäftigten der Einrichtung (auch Fremd- und Leasingpersonal) sind verpflichtet, zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.
Im Übrigen müssen die Beschäftigten innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung eine OP-Maske tragen. Wenn physische Kontakte zu anderen Personen ausgeschlossen sind, muss keine Maske getragen werden.
Alle Beschäftigten (auch Fremd- und Leasingpersonal), die keinen vollständigen Impfschutz haben oder den Nachweis über eine Genesung erbringen können, müssen an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingesetzt werden, negativ auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden sein.
Das steht unter: Häufig gestellte Fragen..wie dumm^^
Der Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen ist grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Auch im Falle eines Infektionsgeschehens in der Einrichtung haben nicht betroffene Bewohnerinnen und Bewohner das Recht, Besuche zu empfangen oder die Einrichtung zu verlassen. Einschränkungen des Besuchsrechts sind nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes möglich. Eine Kontaktdatenerfassung in Bezug auf die Besucherinnen und Besucher ist nicht mehr erforderlich.
Personen mit Symptomen, die für eine Infektion mit SARS-CoV-2 sprechen können (Erkältungssymptome, aber auch Geruchs- oder Geschmacksverlust), sollten von Besuchen dringend absehen.
Es wird dringend empfohlen, allen Besucherinnen und Besuchern ab einem Alter von sieben Jahren die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltests unmittelbar vor dem Besuch anzubieten, um die Bewohnerinnen und Bewohner zu schützen. Das umfasst auch geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher, da auch diese bei einer Infektion – wenn auch in geringerem Maße – das Virus übertragen können.
Wird die Testung verweigert, darf der Zutritt zur Einrichtung zum Zwecke des Besuches einer Bewohnerin oder eines Bewohners allerdings nicht untersagt werden.
Besucherinnen und Besucher haben in geschlossenen Räumen der Einrichtung, einschließlich im Zimmer der Bewohnerin bzw. des Bewohners, eine FFP-2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.
Ausnahmen für eine Befreiung von der Maskenpflicht (z.B. die Vorlage eines medizinischen Attests) gelten für den Zutritt in die Einrichtung nicht. Sofern Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine FFP2-Maske oder OP-Maske tragen können, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Es wird empfohlen, dass Besuchende beim Betreten der Einrichtung eine Händedesinfektion durchführen und grundsätzlich auch weiterhin einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu nicht besuchten anderen Personen beachten, wenn sie sich in der Einrichtung bewegen. Die Zimmer sollten vor und nach einem Besuch stoßbelüftet werden.
Alle Beschäftigten der Einrichtung (auch Fremd- und Leasingpersonal) sind verpflichtet, zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.
Im Übrigen müssen die Beschäftigten innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung eine OP-Maske tragen. Wenn physische Kontakte zu anderen Personen ausgeschlossen sind, muss keine Maske getragen werden.
Alle Beschäftigten (auch Fremd- und Leasingpersonal), die keinen vollständigen Impfschutz haben oder den Nachweis über eine Genesung erbringen können, müssen an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingesetzt werden, negativ auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden sein.
(Nutzer gelöscht) 12.04.2022 22:40
@Junggebliebene
Im Grunde genommen ist es egal, was das Land für Verordnungen erlässt. Letztendlich entscheidet die Heimleitung, was sie zulässt und was nicht. Bei mir im Heim dürfen die Angehörigen immer noch nur drei Mal die Woche für 1 Stunde zu Besuch kommen, weil die Heimleitung Angst hat, dass noch was passieren könnte... Sie sichert sich auf diese Weise, auf Kosten der Heimbewohner ab.
Im Grunde genommen ist es egal, was das Land für Verordnungen erlässt. Letztendlich entscheidet die Heimleitung, was sie zulässt und was nicht. Bei mir im Heim dürfen die Angehörigen immer noch nur drei Mal die Woche für 1 Stunde zu Besuch kommen, weil die Heimleitung Angst hat, dass noch was passieren könnte... Sie sichert sich auf diese Weise, auf Kosten der Heimbewohner ab.
Junggebliebene 12.04.2022 22:45
Das ist es, was ich hier so toll finde.....meistens findet man wirklichen Rat.
Ich danke Euch.
Ich danke Euch.
Aspera 13.04.2022 05:09
Ich bin zwar aus einem anderen Bundesland, und Klinik statt PH, aber das was ich ergänzen möchte gilt überall. Demente an die richtige Maske erinnern, jedesmal wenn sie das Zimmer verlassen, ist ein Sysiphusspiel. Bei uns gilt, normaler Mundschutz für Pat auf dem Flur, im Zimmer nur wenn andere anwesend sind (Arzt, PK, Besuch) und sobald Infiziert dann FFP2. Personal und Besuch trägt eh FFP2. Was aber bei Besuch in den Zimmern passiert, ist natürlich der Klassiker (Tür Zu, Masken runter) soll so nicht, aber wir können nur ermahnen, wenn wir's sehen. Und genau so kommen kommt es immer wieder zu Neuinfektionen.
Außerdem:
Du darfst schwer Demente mit Hinlauftendenz (kurz Läufer, suchen meist irgendwas oder irgendwen) nicht einsperren, sondern musst die Umgebung so sichern, dass sie nicht verloren gehen (es gibt quasi geschlossene Stationen für solche Patienten, zB mit unsichtbaren Tapetentüren und so gestaltet, dass sie nicht das Bedürfnis haben zu laufen, u.a. Mehr Personal, dass mit entsprechenden Techniken wie Validation die Unsicherheit und damit den Grund des Laufens nimmt. Aber nicht jeder wohnt in einer derart gesicherten Einrichtung. In einem normalen Pflegeheim mit Läufern eine ISO einzurichten ist daher schwer, weil du quasi permanent eine PK daneben stellen müsstest, die vom Laufwunsch ablenkt.
Anfangs von Corona wurden solche Pat zu uns in die Klinik auf die Coronastation geschickt, da ist es nicht so schlimm, wenn sie mal in ein anderes Zimmer mit ebenfalls Infizierten gucken. Aber es erhöht das Laufverhalten, durch die fremde Umgebung. Daher bleiben solche Patienten heutzutage eher in der gewohnten Umgebung.
Man könnte mit einem Gerichtsbeschluss und Arzt zusammen über Freiheitsentziehende Maßnahmen für die Zeit der ISO nachdenken, aber das ist auch schwierig, da man eher zu mehr Sedierung greifen würde, als zu Gurten oder Zimmerschlüssel (Verletzungsgefahr der Bew.) dadurch aber den Verlauf der Erkrankung nicht beurteilen kann und verfälschen würde (ist Bew. so schlapp wegen der Sedierung oder weil Cov. Die Kraft raubt und es eher ein schwerer Krankenhausreifer Verlauf wird ?). Aber wie gesagt, das geht nur mit Gerichtsbeschluss.
Besuch für Covidpatienten ist auch eine zweischneidige Sache, in der Klinik gibts ein klares Nein außer bei sterbenden (aus anderen Gründen palliativen Pat, wo der Infekt die Sache nur beschleunigt) , in PH könnte Besuch dazu beitragen dass Bew. im Zimmer bleibt. Vorausgesetzt Besuch und Bewohner tragen FFP2, essen und trinken nicht zusammen (Maske bleibt auf) ist auch das Ansteckungsrisiko für den Besuch gering, der soll dann aber auch auf kürzestem Weg durch andere Räume der Einrichtung gehen, die Desinfektionsständer nutzen und sich sofort zuhause umziehen.
Außerdem:
Du darfst schwer Demente mit Hinlauftendenz (kurz Läufer, suchen meist irgendwas oder irgendwen) nicht einsperren, sondern musst die Umgebung so sichern, dass sie nicht verloren gehen (es gibt quasi geschlossene Stationen für solche Patienten, zB mit unsichtbaren Tapetentüren und so gestaltet, dass sie nicht das Bedürfnis haben zu laufen, u.a. Mehr Personal, dass mit entsprechenden Techniken wie Validation die Unsicherheit und damit den Grund des Laufens nimmt. Aber nicht jeder wohnt in einer derart gesicherten Einrichtung. In einem normalen Pflegeheim mit Läufern eine ISO einzurichten ist daher schwer, weil du quasi permanent eine PK daneben stellen müsstest, die vom Laufwunsch ablenkt.
Anfangs von Corona wurden solche Pat zu uns in die Klinik auf die Coronastation geschickt, da ist es nicht so schlimm, wenn sie mal in ein anderes Zimmer mit ebenfalls Infizierten gucken. Aber es erhöht das Laufverhalten, durch die fremde Umgebung. Daher bleiben solche Patienten heutzutage eher in der gewohnten Umgebung.
Man könnte mit einem Gerichtsbeschluss und Arzt zusammen über Freiheitsentziehende Maßnahmen für die Zeit der ISO nachdenken, aber das ist auch schwierig, da man eher zu mehr Sedierung greifen würde, als zu Gurten oder Zimmerschlüssel (Verletzungsgefahr der Bew.) dadurch aber den Verlauf der Erkrankung nicht beurteilen kann und verfälschen würde (ist Bew. so schlapp wegen der Sedierung oder weil Cov. Die Kraft raubt und es eher ein schwerer Krankenhausreifer Verlauf wird ?). Aber wie gesagt, das geht nur mit Gerichtsbeschluss.
Besuch für Covidpatienten ist auch eine zweischneidige Sache, in der Klinik gibts ein klares Nein außer bei sterbenden (aus anderen Gründen palliativen Pat, wo der Infekt die Sache nur beschleunigt) , in PH könnte Besuch dazu beitragen dass Bew. im Zimmer bleibt. Vorausgesetzt Besuch und Bewohner tragen FFP2, essen und trinken nicht zusammen (Maske bleibt auf) ist auch das Ansteckungsrisiko für den Besuch gering, der soll dann aber auch auf kürzestem Weg durch andere Räume der Einrichtung gehen, die Desinfektionsständer nutzen und sich sofort zuhause umziehen.